Satzung

Mönchengladbach im Wandel e.V.

  • Satzung –

§1- Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Mönchengladbach im Wandel e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Im nachfolgenden Text wird der Verein kurz „Verein“ genannt.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung gemeinnütziger Zwecke.
  2. Volks- und Berufsbildung
  3. Naturschutz und Landschaftspflege
  4. Bürgerschaftliches Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Informations- und Bildungsveranstaltungen sowie durch die Einrichtung von Gemeinschaftsgärten, Bürgerzentren und anderen Einrichtungen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Spenden und öffentliche Zuschüsse können vom Verein entgegengenommen werden; sie dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.

§4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine werden, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen oder zu fördern bereit sind.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der Aufnahme und der ersten Beitragszahlung.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe für die Ablehnung brauchen nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist eine Berufung des Antragstellers bei der Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ablehnungsbescheides beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Empfangsstelle für die Berufung ist die Geschäftsstelle des Vereins. Die danach nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist allein aus diesem Grunde jedoch nicht einzuberufen.
  4. Jede juristische Person, die Mitglied des Vereins ist, hat dem Verein unaufgefordert Veränderungen im Vorstand mitzuteilen sowie eine Person und einem Stellvertreter zu benennen, dem Mitteilungen des Vereins verbindlich zugehen können. Verstößt eine juristische Person, die Mitglied des Vereins ist, gegen diese Verpflichtung, so kann sie aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt auch für nicht rechtsfähige Vereine. Die ordentliche Mitgliedschaft endet: Durch Kündigung. Sie ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Empfangsstelle ist die Geschäftsstelle des Vereins. Durch Beitragsrückstand mit zwei Jahresbeiträgen nach zweimaliger Zahlungsaufforderung zum Ausgleich der zwei Jahresbeiträge, durch Tod, durch Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Ziele und Zwecke des Vereins beharrlich verstößt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern (rechtliches Gehör). Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Empfangsstelle für die Einlegung der Berufung ist die Geschäftsstelle des Vereins. Die danach nächste ordentlich oder außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist allein aus diesem Grund nicht einzuberufen. Das ausscheidende Mitglied hat bei seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf irgendeine Abfindung.

§5 – Finanzierung

  1. Die Vereinsaufgaben werden finanziert durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen, Zuwendungen der öffentlichen Hand und Spenden.
  2. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richten sich nach der Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Unterschiedliche Mitgliedsbeiträge für juristische Personen und Einzelpersonen sowie aus sozialen Gründen sind möglich. Der Vorstand ist berechtigt, auf begründeten Antrag den Mitgliedsbeitrag im Einzelfall zu ermäßigen oder Befreiung zu gewähren.

§6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie ist einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Eine Erweiterung der Tagesordnung ist nur vor Eintritt in die Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung legt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins fest.                                                                     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für                                                                                                                                 – die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes                                                                                                                               – die Entgegennahme des Finanzberichtes                                                                                                                                   – die Entlastung des Vorstandes                                                                                                                                                   – die Beschlussfassung über den Finanzplan                                                                                                                               – die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge                                                                                                       – die Wahl des Vorstandes                                                                                                                                                             – die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von jeweils zwei Jahren                                                                           – andere in der Satzung ihr zugewiesene Punkte.
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Der Wortlaut von Beschlüssen ist zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und von dem/der Protokollführer/in zu unterscheiben.
  5. Es wird öffentlich abgestimmt, wenn nicht geheime Abstimmung von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten gefordert wird.
  6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und muss sein Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Ausnahmen gelten bei Satzungsänderungen (siehe §10) und bei Auflösung des Vereins (siehe §11). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Die Mitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.                                                                                                                                                                                                                                                        §8- Vorstand                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Mitgliedern, die zugleich den gesetzlichen Vorstand (i.S.d.  §26 BGB) bilden. Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen Schatzmeister bzw. eine Schatzmeisterin.                                2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.                                         3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.                                                                                                                  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand, falls nötig, ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode.                                                                                                                          5. Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins und die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.                                                                              6. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt hierfür die Tagesordnung auf.                                                7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.                                                                                                        8. Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder abgewählt werden, wenn gleichzeitig ein anderer Kandidat für dieses Amt gewählt wird (konstruktives Misstrauensvotum).                                                                                                                        9. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zur Erlangung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder vom Amtsgericht zur Erlangung der Eintragung vorgeschlagen werden, können vom Vorstand beschlossen werden.                                           10. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Der Ersatz von Aufwendungen wird durch die Ehrenamtlichkeit nicht ausgeschlossen.

§9 – Mitarbeiter

  1. Der Verein kann technisches, pädagogisches, künstlerisches und Verwaltungspersonal beschäftigen, um seine Aufgaben zu erfüllen. Der Vorstand stellt die Mitarbeiter ein und entlässt diese und ist auch für die sonstigen zur Regelung der Arbeitsverhältnisse erforderlichen Rechtshandlungen berufen.
  2. Als Mitarbeiter eingestellt werden dürfen nur solche Personen, die nach Ausbildung oder Werdegang die erforderlichen Befähigungen aufweisen und darüber hinaus die Gewähr bieten, dass die Ziele des Vereins von ihnen bejaht und aktiv vertreten werden.
  3. Mitarbeiter des Vereins nehmen auf Einladung des Vorstandes an den Sitzungen des Vorstandes teil.

§10 – Haftung

  1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
  2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins. Dies gilt besonders für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§11 – Satzungsänderung

Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von Dreiviertel einer Mitgliederversammlung mindestens aber der Mehrheit der Vereinsmitglieder, beschlossen werden. Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn auf sie in der Einladung ausdrücklich hingewiesen ist. Änderungen von Zweck und Zielen des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel einer Mitgliederversammlung. Ist auf einer zu diesen Zwecken einberufenen Mitgliederversammlung die entsprechende Anzahl der Mitlieder nicht anwesend, entscheidet bei einer neu zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der Anwesenden.

§12 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von Dreiviertel einer ausschließlich zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung, mindestens aber der Mehrheit der Vereinsmitglieder, beschlossen werden. Ist auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung die entsprechende Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, entscheidet bei einer neu zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Transition Netzwerk e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 – Schlussbestimmungen

  1. Ist eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam, so berührt dies die Geltung der restlichen Satzung nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine der unzulässigen Bestimmung möglichst nahekommende zulässige Regelung.
  2. Die unwirksame Bestimmung der Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit so zu ändern oder zu ergänzen, dass der mit der Regelung verfolgt Zweck möglichst erreicht wird.
  3. Der Vorstand wir ermächtigt, selbständig solche Satzungsänderungen zu beschließen und zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden, die deshalb erforderlich werden, weil eine Behörde oder ein Gericht sie verlangt.

Diese Satzung wurde errichtet mit dem Beschluss durch die Gründungsversammlung des Vereins „Mönchengladbach im Wandel“, am 13. Mai 2015 und geändert auf Beschluss des Vorstands am 12. September 2018.

Vereinsregister:

Amtsgericht Mönchengladbach

VR 5119

 

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